PDF-Fassung der Statuten

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Grüne Partei Thalwil“ (Grüne Thalwil) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Sitz der Grünen Thalwil ist Thalwil.

Art. 2 Zweck

Die Grünen Thalwil bezwecken:

  • Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer
    langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und
    Gesellschaftsform gemäss den Positionspapieren der Grünen Schweiz.
  • Die Vertretung der Parteiinteressen auf demokratischem Wege gegenüber
    Behörden und Öffentlichkeit.
  • Die Pflege der Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Parteien,
    welche demselben Zweck dienen.

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Thalwil steht allen Menschen offen, die ihre Zielsetzungen unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ausschlüsse (ohne Angabe von Gründen) fallen in die Kompetenz der Mitgliederversammlung. Alle natürlichen Mitglieder der Grünen Thalwil sind automatisch auch Mitglieder der Grünen Bezirk Horgen, der Grünen Kanton Zürich und der Grünen Partei der
Schweiz. Behördenmitglieder im Sinn dieser Statuten sind Mitglieder der Grünen Thalwil, die in einer vom Volk oder dem Gemeinderat gewählten Behörde der Gemeinde Thalwil Einsitz nehmen.

  • Die Mitgliedschaft bei den Grünen Thalwil erlischt
    durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand der
    Grünen Thalwil erfolgen kann.
  • durch Ausschluss aus wichtigen Gründen oder wegen Nichtbezahlens des
    Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Bei
    allen Vorstandsentscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft bleibt die
    Einsprache an die Mitgliederversammlung vorbehalten.

Bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der Ortspartei besteht die Mitgliedschaft bei
den Grünen Kanton Zürich und den Grünen Schweiz weiter.

Art. 4 Beiträge

Zur Erfüllung des Parteizwecks und zur Deckung der Aufwendungen kann von den Mitgliedern der Grünen Thalwil ein Jahresbeitrag erhoben werden. Die Behördenmitglieder (siehe Art. 3) bezahlen jährlich eine Behördenabgabe. Der Jahresbeitrag und die Behördenabgabe wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.

Art. 5 Organe

Organe der Grünen Thalwil sind:
● die Mitgliederversammlung
● der Vorstand
● die Revisionsstelle

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich einzuberufen ist,
entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich an den Vorstand
delegiert worden sind.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Abnahme von Bericht und Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Wahl des Präsidiums, des Vorstands und der Revisionsstelle
  • Aufstellen von Kandidaten*innen für Kommunalwahlen.
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Festsetzung der Behördenabgabe
  • Statutenänderungen

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Grünen Thalwil. Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung der Grünen Thalwil können nur mit Zweidrittelsmehr, die übrigen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst werden.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Nach- oder Ersatzwahlen können an jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Ergreifung aller möglichen Massnahmen zur Erreichung des Parteizwecks
  • allfällige Bildung von Arbeitsgruppen für die Behandlung besonderer Fragen
  • Vertretung der Grünen Thalwil nach aussen.

Art. 8 Revisionsstelle

Zur Kontrolle der Jahresrechnung und zur Überwachung der Finanzmittel wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre einen Revisor / eine Revisorin, welche/r der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstattet.